Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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Die Fortzahlung des Lohnes im Krankheitsfall ist in § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.

Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben alle Arbeitnehmer nach einer vierwöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers beträgt sechs Wochen, danach wird durch die jeweilige Krankenkasse ein Krankengeld an den Arbeitnehmer bezahlt. Laut § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist eine Voraussetzung für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, dass die Krankheit ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten ist.  Der Haftungsmaßstab für das Verschulden weicht hier allerdings entschieden von dem im Zivilrecht üblichen Kriterien ab.

In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat sich folgende Definition herausgebildet:
Ein Verschulden des Arbeitnehmers an der Krankheit liegt nur dann vor, wenn ein grober Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen gegeben ist (BAG 01.06.1983 5 AZR 536/70).

Das heißt, um den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung zu Fall zu bringen, bedarf es schon ein ganz besonders grobes Verschulden gegen sich selbst. Die Ausübung einer gefährlichen Sport reicht hierfür in der Regel nicht aus.

Ausnahmen dazu bilden nur extrem gefährliche Sportarten, wobei auch hier die Rechtsprechung die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Extremsportart sehr hoch ansetzt. Die Beherrschbarkeit von Risiken, klare Regeln und die persönliche Eignung für die jeweilige Sportart sind Parameter zur Einstufung der Sportart als besonders risikoreich und gefährlich. Sportarten wie Drachenfliegen, Skifahren etc. gehören nach der Rechtsprechung verschiedener Arbeitsgerichte nicht zu den extrem gefährlichen Sportarten.

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