Anwalt WEG-Recht in Frankfurt
UNSERE LEISTUNGEN IM WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT
Sie suchen einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht in Frankfurt? Sie haben Fragen zum Teilungsvertrag, zur Modernisierung oder Instandhaltung ihres Wohnungseigentums? Sie möchten die Befugnisse oder Pflichten Ihres Verwalters für Wohnungseigentum anwaltlich überprüfen lassen? Die Kanzlei Pagels unterstützt sie bei allen rechtlichen Fragen im WEG-Recht und hilft Ihnen Ihre rechtlichen Ansprüche durchzusetzen.
Anwaltliche Hilfe im Wohnungseigentumsrecht
Definition Wohnungseigentum
Das Wohnungseigentum bezeichnet als Oberbegriff die Gesamtheit folgender Komponenten:
1. Persönliches Eigentum:
Sondereigentum: Alleiniges Eigentum an zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten
und / oder
Teileigentum: Alleiniges Eigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäudeanteilen (Tiefgaragenstellplatz, Abstellkammer)
2. Gemeinschaftseigentum:
Miteigentum am Grundstück
Miteigentum an konstruktiv notwendigen Gebäudeanteilen
- Fundament, Dach, Tragende Wände, Decken
- Fenster und Türen die nicht beidseitig innerhalb des Sondereigentums liegen
Miteigentum an nicht teilbaren gemeinschaftlichen Anteilen
- Heizungsraum und Haustechnikraum
- Leitungen für Wasser, Abwasser, Heizung, Elektrik, Netzwerktechnik
- Treppen, Flur
3. Mitgliedschaftsrecht der Eigentümergemeinschaft
Der Wohnungseigentümer hat das Recht auf Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft.
Abgrenzung Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum
Der Miteigentümer von Gemeinschaftseigentum ist, im Gegensatz zum Sondereigentum, nur zum Mitgebrauch an diesem berechtigt.
Im besten Fall ist in der Teilungserklärung genau geregelt, welche Bestandteile zum Gemeinschaftseigentum gehören. Zum Gemeinschaftseigentum gehören allgemein alle Bestandteile, die nicht im Sondereigentum oder Eigentum eines Dritten stehen.
Zum Gemeinschaftseigentum zählen:
Konstruktiv notwendige Gebäudeteile oder Anlagen:
- Fundament, Decken, Dach, Tragende Wände, Fassaden, Außenmauern
- Gemeinschaftliche Räume, Flur, Treppenaufgang, Eingangsbereich, Heizungsraum, Abfallraum
- Aufzug, Heizungsanlage, Versorgungsleitungen, Heizungsrohre, Elektrische Leitungen, Wasserleitungen, Abwasserleitungen
Gegenstände, die durch Einbau Bestandteil des Gebäudes werden
- Treppengeländer, Fliesen, Fenster, Rollläden, Briefkasten, Wohnungstür
- Alle Bauteile, die dem Bestand oder der Sicherheit der Immobilie dienen
Kein Gemeinschaftseigentum sind:
Verwaltungsvermögen: Dies gehört nicht den Eigentümern, sondern der Gemeinschaft der Eigentümer
- Finanzrücklagen & Schulden der Gemeinschaft. Insbesondere auch die Instandhaltungsrücklage.
Durch die Gemeinschaft angeschaffte Gegenstände, die nicht Bestandteil des Gebäudes werden
- Werkzeug, Heckenschere, Rasenmäher
- Heizöl, Heiz-Pellets
Zwingendes Gemeinschaftseigentum
Das Grundstück und die Bestandteile des Gebäudes, die für den Bestand oder der Sicherheit erforderlich sind, gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Dieses kann weder durch einen Teilungsvertrag oder eine Teilungserklärung zum Sondereigentum deklariert werden.
Im Zweifel Gemeinschaftseigentum
Bei unklaren, unvollständigen, fehlenden oder widersprüchlichen Regelungen zum Umfang des Gemeinschaftseigentum in der Teilungserklärung gilt die Vermutung im Zweifelsfall zu Gunsten des Gemeinschaftseigentums. Ein Kriterium ist dabei der Grad der Abhängigkeit der Miteigentümer von der Anlage oder dem baulichem Bestandteil.
Strittige Zuordnung und die Folgen
In der Praxis gibt es häufig Streitfälle bezüglich der Zuordnung von Bauteilen zum Gemeinschaftseigentum. Meist geht es im Rahmung notwendiger Sanierungen darum, wer die Kosten trägt. Bei gewünschten baulichen Veränderungen um die Möglichkeit von eigenverantwortlichen Änderungen und ebenso um die Aufteilung der Kosten.
Strittige Objekte sind teilweise: Terrassen, Terrassenüberdachung, Garten, Gartenteile, Gartenhaus, Auffahrten, Balkon bzw. Balkonbrüstung, Dachterrassen
Definition Sondereigentum
Das Sondereigentum im WEG-Recht:
Das Sondereigentum beschreibt den Anteil des Eigentums, über das der Eigentümer alleinig verfügen kann. Man unterscheidet dabei zwischen:
1. Sondereigentum an zu Wohnzwecken dienenden Räumen
Dieses bildet in Einheit mit dem entsprechenden Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum das Wohnungseigentum.
2. Sondereigentum an NICHT zu Wohnzwecken dienenden Räumen
Dieses bildet in Einheit mit dem entsprechenden Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum das Teileigentum.
Definition Teileigentum
Das Teileigentum beschreibt die Einheit aus:
- Sondereigentum an NICHT zu Wohnzwecken dienenden Räumen
und
- Dem entsprechenden Anteil am Gemeinschaftseigentum
Teilungsvertrag
Zweck eines Teilungsvertrages
Mehrere Eigentümer vereinbaren, dass Ihr Eigentum in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird. Das Eigentum kann dabei ein Grundstück, ein Gebäude oder ein noch zu errichtenden Gebäudes betreffen.
Aus dem Eigentum entsteht:
- Sondereigentum an einer oder mehreren Wohnungen
- Teileigentum an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen.
- Gemeinschaftseigentum an Gebäudeteilen oder Anlagen.
Durch die Aufteilung kann der Verkauf von Teilen des Eigentums ermöglicht werden.
Kanzlei Pagels in Frankfurt prüft und erstellt Ihren Teilungsvertrag im Wohnungseigentumsrecht oder berät Sie zu einzelnen Klauseln des Teilungsvertrages.
Teilungserklärung
Zweck einer Teilungserklärung
Durch eine Teilungserklärung kann ein Eigentümer sein alleiniges Eigentum in Miteigentumsanteile aufteilen. Das Eigentum kann dabei ein Grundstück, ein Gebäude oder ein noch zu errichtenden Gebäudes betreffen.
Die Teilungserklärung enthält:
- Aufteilungsplan
- Abgeschlossenheitsbescheinigung
Aus dem alleinigen Eigentum entsteht:
- Sondereigentum an einer oder mehreren Wohnungen
- Teileigentum an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen.
- Gemeinschaftseigentum an Gebäudeteilen oder Anlagen.
Durch die Aufteilung kann der Verkauf von Teilen des Eigentums ermöglicht werden.
Die Kanzlei Pagels in Frankfurt bietet anwaltliche Überprüfung der Teilungserklärung im Wohnungseigentumsrecht oder berät Sie zu einzelnen Klauseln der Teilungserklärung.
Unterschied zwischen Teilungsvertrag und Teilungserklärung
Teilungsvertrag:
Mehrere Eigentümer vereinbaren eine Aufteilung von ihrem gemeinsam alleinigen Eigentum (Grundstück, Gebäude oder noch zu errichtendes Gebäude) und die Aufteilung in Sondereigentum (Wohnungen) und dem entsprechendem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum der Eigentümer.
Teilungserklärung:
Ein alleiniger Eigentümer erklärt eine Aufteilung seines alleinigen Eigentums und erschafft (begründet) damit neue Miteigentümer.
Aufteilungsplan
Inhalt eines Aufteilungsplanes
Pläne des Gebäudes mit:
- Größe und Lage der Räume im Gebäude. Dies erfolgt durch einen Bauplan mit Siegel und Unterschrift der zuständigen Baubehörde.
- Alle Räume müssen mit der jeweiligen Nummer der Sondereigentumseinheit gekennzeichnet sein. Die Sondereigentumseinheiten müssen dabei in in aufsteigender und zusammenhängender Reihenfolge durchnummeriert werden.
Beschreibung der Räume mit dem jeweiligen Nutzungszweck.
Eindeutige Zuordnung der Räume als Sondereigentum (Wohnung), Teileigentum oder Gemeinschaftseigentum.
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Zweck der Abgeschlossenheitsbescheinigung
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird durch die Baubehörde ausgestellt und bescheinigt, dass die im Sondereigentum befindlichen Räumlichkeiten nur für die Nutzung eines Sondereigentümers zugänglich und in sich abgeschlossen sind. Ferner muss das Sondereigentum über das Gemeinschaftseigentum zugänglich sein.
Sondernutzungsrecht
Zweck des Sondernutzungsrechtes im Wohnungseigentumsrecht
Mit einem Sondernutzungsrecht (SNR) kann die die alleinige Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer verfügt werden. Das Sondernutzungsrecht wird dabei üblicherweise angewendet, wenn die entsprechenden Räume oder Flächen nicht dem Sondereigentum zugeordnet werden können.
Das Sondernutzungsrecht kann in der Teilungserklärung oder dem Teilungsvertrag begründet werden oder wird nachträglich durch Zustimmung aller Eigentümer im Rahmen einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer festgelegt.
Unterschied zwischen Wohnungseigentum und Teileigentum
1. Wohnungseigentum = Sondereigentum an zu Wohnzwecken dienenden Räumen + entsprechender Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum.
2. Teileigentum = Sondereigentum an NICHT zu Wohnzwecken dienenden Räumen + entsprechender Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum.
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Eigentümerversammlung
Die Wohnungseigentümerversammlung besteht aus der Wohnungseigentümergemeinschaft, d.h. allen Eigentümern eines Teilungsvertrages oder einer Teilungserklärung. Die Versammlung bildet die Selbstverwaltung und befasst sich mit den wirtschaftlichen Fragen zum Eigentum.
Welche Themen werden in der Eigentümerversammlung behandelt?
- Wirtschaftliche Fragen
- Instandhaltungsmaßnahmen
- Instandsetzungsmaßnahmen
- Modernisierungen
- Verkehrsicherungspflicht
- Hausordnung
Wann wird eine Eigentümerversammlung einberufen?
Wann wird eine Eigentümerversammlung einberufen?
- Einmal im Jahr durch den Verwalter zur ordentlichen Versammlung einberufen
- Bei fehlender Einberufung oder Weigerung zur Einberufung durch den Verwalter kann durch den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter die Eigentümerversammlung einberufen werden.
- Wenn mindestens 1/4 der Wohnungseigentümer eine Versammlung beantragen.
- Wenn alle Wohnungseigentümer einer Versammlung zustimmen.
- Verlangung einer Versammlung aufgrund einer gerichtlichen Verfügung durch einen Wohnungseigentümer.
Verwalter
Aufgaben des Verwalters
- Leitung der Wohnungseigentümerversammlung
- Erstellung des Wirtschaftsplans bezüglich des zu zahlenden Hausgeldes
- Erstellung der Jahresendabrechnungen
Beschlussanfechtung
Wann ist eine Beschlussanfechtung möglich?
Häufig unterlaufen formelle Fehler im Rahmen der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung:
- Formelle Fehler bei der Einberufung der Eigentümerversammlung
- Beschlussantrag nicht bzw. nicht hinreichend in der Tagesordnung benannt
- Fehler in der Ermittlung der Beschlussfähigkeit
- Formelle Fehler bzgl. Stimmrechtsvollmachten
- Fehlerhafte Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
- Einflussnahme Dritter in der Eigentümerversammlung
Eigentümergemeinschaft
Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus allen Eigentümern eines Teilungsvertrages oder einer Teilungserklärung.
- Wer muss zur Eigentümerversammlung eingeladen werden?
- Wer kann eine Eigentümerversammlung einberufen?
- Tagesordnung und Ladungsmängel der Eigentümerversammlung
- Auflösung
- Beschlüsse und Beschlussfassung
- Beschlussvorschlagsrecht
- Vereinbarungen
- Gemeinschaftsordnung
- Beratung und Vertretung bei Beschlussanfechtungen
- Mehrheitsbeschluss und qualifizierte Mehrheit
- Wohngeldabrechnungen und Hausgeldabrechnung
- Eigentumsentziehung
Baumaßnahmen, Modernisierung und Instandsetzung von gemeinschaftlichem Wohnungseigentum
- Instandhaltung oder Instandsetzung
- Instandhaltungsrücklage
- Modernisierung
- Modernisierende Instandhaltung
- Wirtschaftsplan
- Bauliche Veränderung
- Durchsetzung von Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten
Verwaltung von Wohnungseigentum
- Ordnungsgemäße Verwaltung
- Befugnisse eines Verwalters prüfen
- Pflichten des Verwalters feststellen
- Abberufung des Verwalters anordnen
- Verwalterbestellung und Notverwalterbestellung
- Bestellung des Verwaltungsbeirats
Hinweis
Die hier erläuterten Begriffe und Zusammenhänge dienen nur als erste Orientierung. Bitte beachten Sie, dass die Seite inhaltliche Fehler enthalten kann und keine anwaltliche Rechtsberatung darstellt. Wenn Sie Ihre Fragestellungen im Wohnungseigentumsrecht rechtssicher klären möchten, erteilen Sie einem erfahrenen Anwalt im Wohnungseigentumsrecht in Frankfurt ein entsprechendes Mandat.